Die Sportbetriebsferien sind vom Montag, den 23.12.2024 bis Sonntag, den 5.01.2025



Liebe/r {subtag:name|part:first|ucfirst} {subtag:name|part:last|ucfirst},

wie bereits in den Medien kommuniziert, gelten seit dem 19. August 2021 verschärfte Regen hinsichtlich des Sportbetriebes innerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten.

Grundlage ist die aktualisierte „Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen, mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Schutzverordnung-CoSchuV“ (Stand 19.08.2021) sowie die 7. Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV2) im Stadtgebiet vom 19.08.2021.

Diese Allgemeinverfügung verschärft die Regelung der hessischen Coronaschutzverordnung gemäß § 18, Absatz 1-3, 20 zum Einlass in Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten wie folgt:

Das Frankfurter Präventions- und Eskalationskonzept sieht vor, dass ab einer 7-Tage Inzidenz von mehr als 35 die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativnachweises im Sinne von §3 der Cor-Schu-V eingeführt wird. Hierzu ein Auszug der Verordnung:

§3 Negativnachweis

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch –

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält
  4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
  5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder
  6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen

Die vollständigen Verordnungen sind über folgenden Link abrufbar:

https://frankfurt.de/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/hauptamt-und-stadtmarketing/buergerbuero-und-ehrenamt/coronavirus--fragen-und-antworten

Dies bedeutet für alle Besucher der Innenräume des TSV Ginnheim (die Gaststätte unterliegt einer gesonderten Verordnung, welche vom Pächter zu gewährleisten ist), dass ein Betreten der Räumlichkeiten nur unter o.g. Nachweispflichten möglich ist.

Die bestehenden Hygienevorschriften bleiben weiterhin gültig und sind verpflichtend einzuhalten.

Es besteht nach wie vor die Verpflichtung des Eintrags in einer Anwesenheitsliste. Diese wird vom Übungsleiter bzw. den Verantwortlichen des jeweiligen Sportangebotes/ Kurses geführt, um im Interesse aller Teilnehmer eine Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Der Vorstand TSV behält sich vor, diese Regelungen, welche zunächst bis zum 16.09.2021 gültig sind, ggf. aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben wieder anzupassen.

Folgende Regelungen im Hinblick auf unser Sportangebot gelten wie folgt:

Badminton – Ab dem 02.09.21 kann der Trainingsbetrieb in der Diesterwegschule wieder aufgenommen werden. Ein gesondertes Jugendtraining findet nicht mehr statt, sondern wird im Erwachsenen-Sportbetrieb integriert. Die Trainingszeiten sind Donnerstag von 19:30- 22:00 Uhr.

Chor – max. 10 Personen (Geimpfte und Genesene zählen nicht), mindestens 3 Meter Abstand, Veranstaltungsort Turnhalle

Dart – Training möglich, max. 10 Personen je Raum (Geimpfte und Genesene zählen nicht)

Gesellschaftstanz – maximal 5 Paare im großen Gymnastiksaal. (Geimpfte und Genesene zählen nicht)

Tischtennis – Training möglich, maximal 4 Tische á 2 Personen und max. 10 Personen gesamt in der Halle. (Geimpfte und Genesene zählen nicht) Anmeldung der Teilnahme beim Abteilungsleiter.

Schwimmen: Der Schwimmbetrieb in den Titusthermen bleibt aufgrund der Schließung für den Publikumsverkehr weiterhin ausgesetzt.

Eltern-Kind-Turnen – Teilnahme per Online-Registrierung

Kinderturnen – Teilnahme per Online-Registrierung

HipHop - Teilnahme per Online-Registrierung

Wandern – Wanderungen (max. 10 Personen) mit Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Anmeldung der Teilnahme beim Abteilungsleiter.

Line Dance – maximal 10 Personen im kleinen Gymnastiksaal. (Geimpfte und Genesene zählen nicht) Anmeldung der Teilnehmer beim Abteilungsleiter.

Sportkegeln – Training möglich – maximal 10 Personen auf allen Bahnen. (Geimpfte und Genesene zählen nicht) Anmeldung der Teilnahme beim Abteilungsleiter.

Sportschießen – Training möglich – maximal 10 Personen. (Geimpfte und Genesene zählen nicht) Anmeldung der Teilnehmer beim Abteilungsleiter.

GymnastikTeilnahme per Online-Registrierung

Kurse - Über die Fortsetzung/Neustarts der Kurse informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage.

Reha Kurse – Ab dem 01.09.2021 finden leider keine Angebote mehr statt.

Für alle Übungsstunden gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Individualsport darf in Gruppen von höchstens 10 Personen stattfinden. Geimpfte und genesene Personen (mit Bescheinigung des Gesundheitsamtes) zählen nicht mit, ebenso Kinder bis 6 Jahren.
  • Im Bereich Gymnastik, Gesellschaftstanz und Kinderturnen besteht für die Teilnahme Online-Registrierungspflicht. Der Eintrag auf der Teilnehmerliste ist verpflichtend.
  • Der Vorstand hat Desinfektionsmittel beschafft, welche den Übungsleitern zur Verfügung gestellt werden, die Mitglieder werden unabhängig davon gebeten nach Möglichkeit selbst Desinfektionsmittel zu den Übungsstunden mitzubringen.
  • Nur symptomfreie Personen dürfen sich in der Sportstätte aufhalten. Wer Symptome für akute Atemwegserkrankungen wie Husten, Fieber, Muskelschmerzen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns, Durchfall oder Übelkeit aufweist, darf die jeweilige Sportstätte nicht betreten. Die Abteilungsleiter und Übungsleiter haben Weisungsrecht ggf. Teilnehmer auszuschließen und des Hauses zu verweisen.
  • Umkleiden und Duschen bleiben geschlossen (in den Toiletten ist das Umziehen verboten). Teilnehmer müssen bereits in Sportkleidung erscheinen
  • Außerhalb der Sporträume und auf dem Weg dorthin besteht Maskenpflicht (auch Ein-Ausgang und Toilette).
  • Geselligkeitsveranstaltungen in den Sporträumen sind untersagt
  • Die Teilnahme an Übungsstunden erfolgt auf eigene Gefahr – Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Eine Haftung seitens des Vereins ist ausgeschlossen.

In Abhängigkeit der weiteren Entwicklung und den Erlassen der Behörden erfolgt die Kommunikation wieder per Newsletter und Aushang im Vereinsheim.

Der Vorstand des TSV bedankt sich herzlich bei allen Mitgliedern, die dem Verein in dieser schweren Zeit die Treue gehalten haben.

In der Zeit vom 23.08.2021 bis einschließlich 29.08.2021 ist die Gaststätte Pizzeria 6611 geschlossen.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

gez. Thomas Budenz gez. Peter Glatthorn gez. Elke Schwarze

Vorsitzender kfm. Leiter Schriftführerin

 


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Turn- und Sportverein 1878 e.V., Frankfurt am Main-Ginnheim, Am Mühlgarten 2, 60431 Frankfurt am Main